“Umsatzsteuer in Südosteuropa”

lautet der Titel der Seminarveranstaltung, die der ManagmentCircle am 6. April 2011 in München organisiert. Dabei werden insbesondere Besonderheiten der Umsatzbesteuerung in den Ländern Kroatien, Serbien, Bosnien-Herzegowina, Montengero und Slowenien angesprochen.

Ob Vorsteuererstattung, Registrierung als umsatzsteuerlicher Unternehmer,  Reverse-Charge, Rechnungstellung, Fiskalvertretung oder Zolllager, in einer  Reihe von Spezialfragen werden die länderspezifischen Regelungen miteinander verglichen. Inbesondere werden auch praktische Erfahrungen z.B. bei Betriebsprüfungen oder im Umgang mit den Finanzbehörden vermittelt.

Referent ist WP/StB Reinhold Kuffer, der auf eine langjährige berufliche Erfahrung im südosteuropäischen Raum verweisen kann. 

Einzelheiten zum Seminar und zur Anmeldung erhalten Sie beim Veranstalter.

Mehrwertsteuer-Erstattung in Kroatien

Seitdem die Staaten Südosteuropas das Mehrwertsteuersystem eingeführt haben, stellt sich auch für ausländische Unternehmer die Frage der Vergütung der in diesen Länder gezahlten Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Als eines der ersten Länder hat Kroatien in Artikel 21 Abs. 2 MWStG die Ermächtigung für das Finanzministerium dafür geschaffen, eine Durchführungsverordnung zur Erstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Unternehmer zu erlassen.
Während die Erstattung der Mehrwertsteuer im Reiseverkehr (Privatleute) sofort anwend- und durchführbar war (für Rechnungen ab 500 HRK), dauerte es mehrere Jahre bis die kroatische Finanzverwaltung eine Änderung der Ordnungsrichtlinie zum Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuergesetz) durch Einfügen eines neuen Artikel 126a erließ, so dass auch ausländische Unternehmer in den Genuss der Vorsteuer-Vergütung kommen konnten.
Obwohl das Mehrwertsteuergesetz keine Vorgabe dazu machte, wurde die Mehrwersteuer-Erstattung auf Messekosten beschränkt. Als Konsequenz dazu wird Kroatien nicht in der Liste der Staaten mit Gegenseitigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern geführt, so dass kroatische Unternehmer keine Vorsteuer-Vergütung in Deutschland mehr beantragen können.
Der Antrag auf die Erstattung der Mehrwertsteuer aus Messekosten ist bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Finanzministerium in Zagreb zu stellen. Dazu wurden zweisprachige Vordrucke (kroatisch/englisch) herausgegeben, deren Nutzung verbindlich ist.
Dem Antrag ist eine Bestätigung über die Eigenschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer der zuständigen ausländischen Finanzverwaltung beizufügen.
Der Antrag kann vom ausländischen Unternehmer selbst oder einem inländischen Bevollmächtigten an seiner Stelle gestellt werden. Der Mindestbetrag für die Erstattung beträgt 1.000 HRK.

Mehrwertsteuer-Erstattung in Griechenland

Griechenland hat die Erstattung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an ausländische Unternehmer aus der EU entsprechend der 8. und 13. MWSt-Richtlinie geregelt. Für Unternehmer aus Nicht-EU-Ländern ist zusätzlich das Reziprozitätsprinzip zu beachten, d.h. der Erstattung ist nur möglich, wenn griechische Unternehmer in diesem Land die MWSt-Erstattung beantragen können.

Ausländische Unternehmer, die in Griechenland keinen Sitz oder keine Betriebstätte haben und die  dort keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, können sich die in Griechenland gezahlte Mehrwertsteuer (ΦΠΑ) vergüten lassen.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Ein Antragsvordruck in griechischer Sprache mit Anleitungen in Englisch kann von der Webseite der griechischen Finanzverwaltung heruntergeladen werden und ist griechischer Sprache beim Finanzministerium in Athen einzureichen. Die Anschrift lautet:

HELLENIC REPUBLIC

GENERAL DIRECTORATE OF TAXATION 

VAT DIRECTORATE – DEPARTMENT C

Sina 2-4

GR – ATHENS 10672

 

Dem Antrag sind eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Finanzamts über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowie die Originalrechnungen beizufügen.

Die beantragte Erstattung muss mindestens 200 € für das Kalenderjahr betragen. Ist der Erstattungszeitraum kürzer (mindestens aber drei Monate), beträgt der Mindestbetrag 25 €.

Zu beachten ist, dass Umsatzsteuer aus Rechnungen für Übernachtung und Bewirtung sowie für Montageleistungen nicht erstattungsfähig ist.

Mehrwertsteuer-Erstattung in Slowenien

Ausländische Unternehmer, die in Slowenien weder Sitz noch Betriebstätte haben und die  dort keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, können durch ein in der EU übliches Vorsteuer-Erstattungsverfahren, die auf Rechnungen slowenischer Unternehmer gezahlte Mehrwertsteuer (DDV) zurück erhalten.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Zweisprachige (Englisch/Slowenisch) Antragsvordrucke können von der Webseite der slowenischen Finanzverwaltung heruntergeladen werden und sind in slowenischer Sprache beim Steueramt in Ljubljana einzureichen.

Dem Antrag ist eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Finanzamts über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowie die Originalrechnungen beizufügen.

Die beantragte Erstattung muss mindestens 200 € für das Kalenderjahr betragen. Ist der Erstattungszeitraum kürzer, beträgt der Mindestbetrag 25 €.

Eine – nicht mehr ganz aktuelle – deutsche Version des slowenischen Mehrwertsteuergesetzes (Umsatzsteuergesetzes) können Sie kostenlos von der Webseite der INTERDOC Verlagsgesellschaft mbH herunterladen.

(vbz4tausce)