Rechnungslegung in Serbien

Der Rechtsrahmen für die Rechnungslegung in Serbien ist im “Gesetz über die Rechnungslegung und Revison” (Amtsblatt Nr. 46/2006 der Republik Serbien) geregelt.

 

1. ANWENDUNGSBEREICH

Das Gesetz gilt für juristische und natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben (mit Ausnahme selbständiger Kleinunternehmer/Freiberufler, die nicht der doppelten Buchführung unterliegen). Nutzer öffentlicher Mittel, kirchliche Vereinigungen und Sozialversicherungsträger fallen nicht unter das Gesetz.

Die Unternehmen sind in Anlehnung an die EU-Vorschriften in drei Größenklassen eingeteilt, woraus sich unterschiedliche gesetzliche Pflichten ergeben:

Kleinunternehmen:

- unter 50 Beschäftigte

- Erlöse unter 2.5 Mio. € jährlich

- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) < 1 Mio. €

Mittlere Unternehmen:

- 50 bis 250 Beschäftigte

- Erlöse 2.5 bis 10 Mio. €

- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) 1 bis 5 Mio. €

Großunternehmen:

- über 250 Beschäftigte

- Erlöse über 10.000.000 €

- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) über 5 Mio. €

Voraussetzung für die Einordnung ist die Erfüllung mindestens zweier Kriterien im Vorjahr. Banken und Finanzorganisationen gelten grundsätzlich als große Unternehmen, Einzelunternehmer/Selbständige als kleine Unternehmen.

 

2. BUCHHALTUNG UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

Der Kontenrahmen ist für die verschiedenen Gruppen der

- Unternehmen, Genossenschaften und Selbständigen

-Versicherungsorganisationen

- Börsen und Börsenmakler

- Banken und andere Finanzorganisationen

gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Die Ordnungsrichtlinie dazu wurde wegen des neuen Rechnungslegungsgesetzes nur unwesentlich geändert.

Die Aufbewahrungsfristen für Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte betragen 20 Jahre, für Journal und Hauptbuch zehn Jahre, für Hilfsbücher, Belege und Bankunterlagen fünf sowie für Verkaufs- und Kontrollblocks zwei Jahre.

 

3. BILANZIERUNG

Bilanzierungsgrundsätze:

Das Rechnungslegungsgesetz kennt keine eigenen Bilanzierungsgrundsätze, sondern verweist statt dessen auf die International Accounting Standards (IAS)/ International Financial Reporting Standards (IFRS).

Bilanzerstellung

Bisher durften nur zertifizierte Bilanzbuchhalter den Jahresabschluss erstellen. Dieser Berufszweig wird abgeschafft. Im neuen Gesetz gibt es dagegen nur mehr die Berufsbezeichnungen des Wirtschaftsprüfers und des (bevollmächtigten) internen Revisors, die beide eine besondere Fachprüfung ablegen müssen.

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist grundsätzlich für das Kalenderjahr zu erstellen. Für Tochtergesellschaften von ausländischen Müttern, die zeitlich abweichend bilanzieren, kann beim Finanzministerium bzw. der Nationalbank ein abweichendes Wirtschaftsjahr beantragt werden.

Der Jahresabschluss besteht aus

- Bilanz

- Gewinn- und Verlustrechnung

- Kapitalflussrechnung

- Bericht über die Entwicklung des Eigenkapitals

- Anhang

- und statistischer Anlage.

 

4. JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG

Eine Jahresabschlussprüfung ist für mittlere und große Unternehmen sowie für Emittenten von Wertpapieren vorgeschrieben.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen eine Lizenz des Ministeriums für Finanzen besitzen. Ihre Wirtschaftsprüfer dürfen nicht dem Einfluss irgendwelcher anderen Personen und Interessengruppen unterliegen. WP-Gesellschaften müssen mindestens drei Wirtschaftsprüfer im Arbeitsverhältnis für die Prüfung von großen Gesellschaften und mindestens einen für die Prüfung von mittleren Gesellschaften beschäftigen .

Eine WP-Gesellschaft darf nur fünf Jahre in Folge eine Gesellschaft prüfen, bei Prüferrotation weitere fünf Jahre.

Wieso Südosteuropa?

Steuern, Rechnungslegung und Wirtschaftsrecht sind ein weites Feld – auch schon für ein eiziges Land. Da ich in meinem Berufleben sehr viele Jahre in verschiedenen Ländern Südosteuropas tätig war, möchte ich zumindest übersichtsweise auch die Länder, in denen ich nicht tätig war, wie z.B. Albanien und Rumänien, abdecken.

Das Schwergewicht wird naturgemäß auf den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens liegen, in denen ich die meiste Berufserfahrung und auch eine Zusatzqualifikation als lokaler Wirtschaftsprüfer (ovlašteni revizor in Kroatien) erlangen konnte.

Auch wäre es vermessen, das gesamte Wirtschaftsrecht in diesen Staaten zu kommentieren. Mit einbezogen sollen die Teile des Wirtschaftsrechts, die einen direkten Bezug zum Steuerrecht oder zur Rechnungslegung haben.

Gerade den ex-jugoslawischen Staaten ist als einziges rechtliches Bindeglied mehr oder weniger nur mehr das Zivilrecht geblieben, das in all diesen Ländern noch sehr ähnlich geblieben ist, während insbesondere in der Rechnungslegung die inzwischen erfolgten Gesetzesreformen sehr unterschiedliche Regelungen hervorgebracht haben.

Durch die Anpassung an die EU-Vorgaben haben sich aber Slowenien, Rumänien, Bulgarien und früher schon Griechenland bereits den deutschen bzw. europäischen Standards wieder angenähert.

Die nächsten Beiträge sollen aber dem Ausgangspunkt meiner beruflichen Tätigkeit, den Ländern Ex-Jugoslawiens gewidmet sein.

Willkommen auf unserem Weblog!

 

Dieses Blog wird von der DEX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betrieben und hat sich zum Ziel gesetzt, grundsätzliche und aktuelle Themen im Bereich von Steuern, Rechnungslegung und Wirtschaftsrecht in Südosteuropa anzusprechen.

Umgekehrt sollen für Blogleser aus Südosteuropa auch die entsprechenden Fragen in Deutschland kommentiert werden.

Kommentare in deutscher, kroatischer/serbischer und englischer Sprache sind stets willkommen.

Komentar možete ostaviti i na hrvatskom/srpskom jeziku.

Your comments in the English language will be appreciated.

Viel Spaß beim Lesen (und Kommentieren)

 

Ihr/Euer

Reinhold Kuffer (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/ovlašteni revizor)