Seitdem die Staaten Südosteuropas das Mehrwertsteuersystem eingeführt haben, stellt sich auch für ausländische Unternehmer die Frage der Vergütung der in diesen Länder gezahlten Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).
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Steuerermäßigung für Investitionen in Energiegewinnung
Nachdem im letzten Jahre in das Gewinnsteuergesetz in Montenegro einige Änderungen eingearbeitet wurden (Amtliches Gesetzblatt 40/08), veröffentlichte nunmehr das Finanzministerium die zum neuen Artikel 30a GewinnStG gehörigen Durchführungsbestimmungen. In dem Dokument mit der überwältigenden Bezeichnung “Ordnungsrichtlinie über die nähere Art und Weise der Geltendmachung der Steuerermäßigung aufgrund von Investitionen ins Anlagevermögen, die zur Ernergiegewinnung aus erneuerbaren Quellen und zur Energieeffizienz genutzt werden” werden die Einzelheiten dieser Steuerermäßgung dargestellt.
Danach fallen darunter
- Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung der Solarenergie
- Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung von Energie der Umgebung (z.B. Wärmepumpen)
- Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung von Biomasse (z.B. Öfen für grobe Biomasse u.ä.)
- Anlagegüter zur Erzeugung von Biogas
- Anlagegüter zur Erzeugung von flüssigen Biotreibstoffen
- kleine Stromanlagen (bis 10 MW)
- Fotovoltaik-Systeme
- Anlagegüter mit der Bezeichnung “EnergyStar”
- Systeme zur Heizung und Kühlung, die erneuerbare Energiequellen und Wärmepumpen nutzen
- Apparate zur Nutzung von Abwärme und
- hocheffiziente Elektromotoren, Kessel und Öfen.
Die Steuerermäßigungen können auf einem gesonderten Vordruck als Anlage zur Gewinnsteuererklärung geltend gemacht werden.
Die Investitionssumme mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage um 50 %, höchstens aber die gesamte vorherige Bemessungsgrundlage.
Rechnungslegung in Serbien
Der Rechtsrahmen für die Rechnungslegung in Serbien ist im “Gesetz über die Rechnungslegung und Revison” (Amtsblatt Nr. 46/2006 der Republik Serbien) geregelt.
1. ANWENDUNGSBEREICH
Das Gesetz gilt für juristische und natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben (mit Ausnahme selbständiger Kleinunternehmer/Freiberufler, die nicht der doppelten Buchführung unterliegen). Nutzer öffentlicher Mittel, kirchliche Vereinigungen und Sozialversicherungsträger fallen nicht unter das Gesetz.
Die Unternehmen sind in Anlehnung an die EU-Vorschriften in drei Größenklassen eingeteilt, woraus sich unterschiedliche gesetzliche Pflichten ergeben:
Kleinunternehmen:
- unter 50 Beschäftigte
- Erlöse unter 2.5 Mio. € jährlich
- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) < 1 Mio. €
Mittlere Unternehmen:
- 50 bis 250 Beschäftigte
- Erlöse 2.5 bis 10 Mio. €
- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) 1 bis 5 Mio. €
Großunternehmen:
- über 250 Beschäftigte
- Erlöse über 10.000.000 €
- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) über 5 Mio. €
Voraussetzung für die Einordnung ist die Erfüllung mindestens zweier Kriterien im Vorjahr. Banken und Finanzorganisationen gelten grundsätzlich als große Unternehmen, Einzelunternehmer/Selbständige als kleine Unternehmen.
2. BUCHHALTUNG UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN
Der Kontenrahmen ist für die verschiedenen Gruppen der
- Unternehmen, Genossenschaften und Selbständigen
-Versicherungsorganisationen
- Börsen und Börsenmakler
- Banken und andere Finanzorganisationen
gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Die Ordnungsrichtlinie dazu wurde wegen des neuen Rechnungslegungsgesetzes nur unwesentlich geändert.
Die Aufbewahrungsfristen für Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte betragen 20 Jahre, für Journal und Hauptbuch zehn Jahre, für Hilfsbücher, Belege und Bankunterlagen fünf sowie für Verkaufs- und Kontrollblocks zwei Jahre.
3. BILANZIERUNG
Bilanzierungsgrundsätze:
Das Rechnungslegungsgesetz kennt keine eigenen Bilanzierungsgrundsätze, sondern verweist statt dessen auf die International Accounting Standards (IAS)/ International Financial Reporting Standards (IFRS).
Bilanzerstellung
Bisher durften nur zertifizierte Bilanzbuchhalter den Jahresabschluss erstellen. Dieser Berufszweig wird abgeschafft. Im neuen Gesetz gibt es dagegen nur mehr die Berufsbezeichnungen des Wirtschaftsprüfers und des (bevollmächtigten) internen Revisors, die beide eine besondere Fachprüfung ablegen müssen.
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist grundsätzlich für das Kalenderjahr zu erstellen. Für Tochtergesellschaften von ausländischen Müttern, die zeitlich abweichend bilanzieren, kann beim Finanzministerium bzw. der Nationalbank ein abweichendes Wirtschaftsjahr beantragt werden.
Der Jahresabschluss besteht aus
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Kapitalflussrechnung
- Bericht über die Entwicklung des Eigenkapitals
- Anhang
- und statistischer Anlage.
4. JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG
Eine Jahresabschlussprüfung ist für mittlere und große Unternehmen sowie für Emittenten von Wertpapieren vorgeschrieben.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen eine Lizenz des Ministeriums für Finanzen besitzen. Ihre Wirtschaftsprüfer dürfen nicht dem Einfluss irgendwelcher anderen Personen und Interessengruppen unterliegen. WP-Gesellschaften müssen mindestens drei Wirtschaftsprüfer im Arbeitsverhältnis für die Prüfung von großen Gesellschaften und mindestens einen für die Prüfung von mittleren Gesellschaften beschäftigen .
Eine WP-Gesellschaft darf nur fünf Jahre in Folge eine Gesellschaft prüfen, bei Prüferrotation weitere fünf Jahre.
Buchhaltung in elektronischer Form in Kroatien
Durch die Ordnungsrichtlinie über die Form, den Inhalt, die Frist und die Art der Zustellung von Geschäftsbüchern, Belegen und Berichten (Jahresabschlüssen), die im amtlichen Gesetzblatt 59/2009 veröffentlicht wurde und am 22. Mai 2009 in Kraft trat, wurden Einzelheiten für die Steuerpflichtigen hinsichtlich elektronischer Dokumente nunmehr endlich geregelt.
Dabei wurde vorab klargestellt, dass sich diese Ordnungsrichtlinie nicht auf Dokumente bezieht, die in Papierform vorliegen und eingescannt werden.
Der Steuerpflichtige muss danach für jedes Rechnersystem bzw. -programm eine verantwortliche Person bestimmen, welche Sicherheitskopien anfertigt und für die Wiederherstellung der gespeicherten Daten sorgt.
Auf Anforderung der Finanzverwaltung hat der Steuerpflichtige die Daten innerhalb von acht Tagen durch elektronische Übertragung zur Verfügung zu stellen, falls dies nicht möglich ist, können auch Datenträger wie USB-Sticks, DVD, CD oder 1,44 MB-Disketten – wer hat denn im Jahre 2009 noch so etwas? – eingereicht werden.
Wer noch immer rätselt, worum es hier eigentlich geht, dem gebe ich das Stichwort “digitale Betriebsprüfung“. Nicht nur deutsche Steuerbehörden können sich umständlich und gestelzt ausdrücken.