Kroatien reformiert das Umsatzsteuergesetz

Im Zuge der Anpassung der lokalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen der EU-Richtlinien, hat der kroatische Sabor im September 2009 eine Mehrwertsteuerreform verabschiedet, die mit Wirkung ab dem 1.1.20010 anzuwenden ist.

Danach müssen sich ausländische Unternehmer, die in Kroatien steuerpflichtige Umsätze ausführen, mehrwertsteuerlich registrieren lassen und einen Fiskalvertreter bestimmen, der ihre steuerlichen Pflichten – einschließlich der Begleichung von Steuerschulden – in ihrer Stelle erledigt.

Andererseits können sich ausländische Unternehmer in Zukunft kroatische Vorsteuern auf Basis der Reziprozität – die z.B. mit Deutschland gegeben ist – erstatten lassen ( was bisher nur für Messekosten möglich war).

Schließlich wurde in die Reform auch schon das ab 2010 innerhalb der EU anzuwendende neue Regime zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen eingearbeitet.

Mehrwertsteuer-Erstattung in Kroatien

Seitdem die Staaten Südosteuropas das Mehrwertsteuersystem eingeführt haben, stellt sich auch für ausländische Unternehmer die Frage der Vergütung der in diesen Länder gezahlten Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Als eines der ersten Länder hat Kroatien in Artikel 21 Abs. 2 MWStG die Ermächtigung für das Finanzministerium dafür geschaffen, eine Durchführungsverordnung zur Erstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Unternehmer zu erlassen.
Während die Erstattung der Mehrwertsteuer im Reiseverkehr (Privatleute) sofort anwend- und durchführbar war (für Rechnungen ab 500 HRK), dauerte es mehrere Jahre bis die kroatische Finanzverwaltung eine Änderung der Ordnungsrichtlinie zum Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuergesetz) durch Einfügen eines neuen Artikel 126a erließ, so dass auch ausländische Unternehmer in den Genuss der Vorsteuer-Vergütung kommen konnten.
Obwohl das Mehrwertsteuergesetz keine Vorgabe dazu machte, wurde die Mehrwersteuer-Erstattung auf Messekosten beschränkt. Als Konsequenz dazu wird Kroatien nicht in der Liste der Staaten mit Gegenseitigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern geführt, so dass kroatische Unternehmer keine Vorsteuer-Vergütung in Deutschland mehr beantragen können.
Der Antrag auf die Erstattung der Mehrwertsteuer aus Messekosten ist bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Finanzministerium in Zagreb zu stellen. Dazu wurden zweisprachige Vordrucke (kroatisch/englisch) herausgegeben, deren Nutzung verbindlich ist.
Dem Antrag ist eine Bestätigung über die Eigenschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer der zuständigen ausländischen Finanzverwaltung beizufügen.
Der Antrag kann vom ausländischen Unternehmer selbst oder einem inländischen Bevollmächtigten an seiner Stelle gestellt werden. Der Mindestbetrag für die Erstattung beträgt 1.000 HRK.

Steuererhöhungen bald auch in Serbien?

Nachdem Kroatien mit Steuererhöhungen vorgeprescht, um das Haushaltsdefizit im Zaum zum halten, haben sich nun auch der Gouverneur der Nationalbank Serbiens Jelašic und die Finanzministerin von Serbien Dragutinovic für Steuererhöhungen  ausgesprochen. Während Jelašic sich klar für eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (PDV) stark macht, setzt die Finanzministerin zunächst auf eine Lohnsteuererhöhung, schließt aber auch die Einhrung eines ermäßigten MWSt-Satzes auf Lebensmittel und andere umsatzsteuerliche Maßnahmen nicht aus, falls es das Budget erforderlich macht. Schließlich wird in diesem Zusammenhang auch über die Einführung von neuen Verbrauchsteuern diskutiert.

Die Arbeitgeber hingegen betonen weiterhin die Notwendigkeit von Steuersenkungen, um die Wirtschaft zu stimulieren.

Angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit ist nach der Sommerpause mit baldigen Maßnahmen der Regierung zu rechnen.

Mehrwertsteuer-Erstattung in Griechenland

Griechenland hat die Erstattung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an ausländische Unternehmer aus der EU entsprechend der 8. und 13. MWSt-Richtlinie geregelt. Für Unternehmer aus Nicht-EU-Ländern ist zusätzlich das Reziprozitätsprinzip zu beachten, d.h. der Erstattung ist nur möglich, wenn griechische Unternehmer in diesem Land die MWSt-Erstattung beantragen können.

Ausländische Unternehmer, die in Griechenland keinen Sitz oder keine Betriebstätte haben und die  dort keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, können sich die in Griechenland gezahlte Mehrwertsteuer (ΦΠΑ) vergüten lassen.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Ein Antragsvordruck in griechischer Sprache mit Anleitungen in Englisch kann von der Webseite der griechischen Finanzverwaltung heruntergeladen werden und ist griechischer Sprache beim Finanzministerium in Athen einzureichen. Die Anschrift lautet:

HELLENIC REPUBLIC

GENERAL DIRECTORATE OF TAXATION 

VAT DIRECTORATE – DEPARTMENT C

Sina 2-4

GR – ATHENS 10672

 

Dem Antrag sind eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Finanzamts über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowie die Originalrechnungen beizufügen.

Die beantragte Erstattung muss mindestens 200 € für das Kalenderjahr betragen. Ist der Erstattungszeitraum kürzer (mindestens aber drei Monate), beträgt der Mindestbetrag 25 €.

Zu beachten ist, dass Umsatzsteuer aus Rechnungen für Übernachtung und Bewirtung sowie für Montageleistungen nicht erstattungsfähig ist.

Steuererhöhungen in Kroatien

Die Wirtschaftskrise zwingt auch die kroatische Regierung zur Verabschiedung eines Nachtragshaushalts, um die Löcher zu stopfen.

Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Erhöhung des (Regel-) Mehrwertsteuersatzes von 22 auf 23 % schon ab dem 1.8.2009
  • Monatliche Einkommen zwischen 3.000 und 6.000 HRK werden mit einem um 2 % erhöhten Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen
  • Für monatliche Einkommen über 6.000 HRK  erhöht sich der Einkommensteuersatz um 4 %
  • Schließlich wird ebenfalls ab dem 1.8.2009 eine 6 %-ige Verbrauchsteuer auf Mobiltelefone bzw. deren Tarife eingeführt.

Interessant ist vielleicht noch die Tatsache, dass diese Steuererhöhungen von der Regierung als “Solidaritätszuschlag” verkauft werden. Bleibt die Frage, wie die ohnehin schwierige Wirtschaftslage diese Steuererhöhungen verträgt.