Steuerliche Änderungen in Montenegro zum 1.1.2010

Mit Wirkung ab dem 1.1.2010 hat das Parlament von Montenegro Änderungen im Einkommensteuer- und Sozialversicherungsrecht beschlossen. So beträgt der einheitliche Steuersatz bei der Einkommen- und Lohnsteuer einheitlich nur mehr 9 % (anstatt bisher 12 %).

Die Sozialversicherungsbeiträge wurden hingegen in der Summe von 32 auf 33,8 % der Bemessungsgrundlage erhöht, wobei der Arbeitgeber-Anteil von 14,5 % auf 9,8 % gesenkt wurde, während der Arbeitnehmer-Anteil von 17,5 % auf 24 % anstieg.

Das dadurch gesunkene Netto-Entgelt der Beschäftigten wird zudem durch eine zusätzlich Kürzung des Urlaubs- und Essensgeldes gemindert, so dass für die Kaufkraft der Arbeitnehmer 2010 erhebliche Abstriche zu erwarten sind. Die Senkung der Reallöhne dürfte indes in der Bevölkerung wenig Widerstand hervorrufen, da es angesichts der hohen Arbeitslosigkeit schon fast als Privileg anzusehen ist, überhaupt einen Arbeitsplatz zu besitzen.

Einkommensteuergesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina

Nachfolgend eine Kurzdarstellung des neuen Einkommensteuergesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina (FBuH),  das seit dem 1.1.2009 anzuwenden ist:

  1. Unbeschränkt steuerpflichtig sind ab 2009 Ansässige und Nichtansässige, die in der FBuH ihren Wohnsitz haben oder sich länger als 183 Tage – auch mit Unterbrechungen – dort aufhalten. Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr dort aufhalten. Beschränkt Steuerpfliche unterliegen nur mit ihren Einkünften aus BuH der lokalen Besteuerung.
  2. Das neue Bruttogehalt (Bemessungsgrundlage) setzt sich zusammen aus:
    1. Bruttogehalt in Geld
    2. Geldwerte Vorteile in Form von Sachen und Dienstleistungen (der Wert bestimmt sich nach den Vorschriften für Eigenverbrauch im MWStG); z.B. mietfreie Wohnung, Pkw-Nutzung für private Zwecke, vergünstigte Kredite, Bewirtungen u.ä. seitens des Arbeitgebers
  3. Steuerfreier Auslagenersatz bis zu den Grenzen in der Odnungsrichtlinie zum Gewinnsteuergesetz bzw. in den entsprechenden Regierungsbeschlüssen:
    a)      Tagegelder (Verpflegungsmehraufwendungen) bei Dienstreisen
    b)      Nutzung des Privat-Pkw für betriebliche Zwecke
    c)      Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
    d)      Essenszuschuss am Arbeitsplatz und auf wechselnden Einsatzstellen
    e)      Abfindungen bei Pensionierung oder Kündigung
    f)       Zuschüsse für Arzt- und Beerdigungskosten des Arbeitnehmers bzw. eines engeren Familienmitglieds
    g)      Zuschüsse bei Betriebsjubiläen
  4. Der Steuersatz erhöht sich von 5 % auf 10 %, wobei die Bemessungsgrundlage nunmehr das oben dargestellte Bruttogehalt ist.
  5. Zusätzliche Werbungskosten kann der Arbeitnehmer in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen (wie z.B. Lebensversicherungsprämien, Krankheitskosten, Zinsen für selbstgenutze Eigentumswohnungen u.ä.)
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge werden zukünftig unterteilt in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Arbeitgeberbeiträge (insgesamt 10,5 %) hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt zu zahlen und abzuführen. Die Arbeitnehmerbeiträge (insgesamt 31 %) werden vom Bruttogehalt einbehalten.
  7. Eine Beispielsrechnung für ein fiktives Bruttogehalt von 2.288 KM sieht für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen wie folgt aus:                    
      KM
    Arbeitgeberbelastung 2.528,24 €
    Arbeitgeberbeiträge SozV - 240,24
    Bruttogehalt 2.288,00 €
    Arbeitnehmerbeiträge SozV - 709,28 €
    Bemessungsgrundlage ESt 1.578,72 €
    ESt (./. Grund-FB bei Ehegatte u. 2 Kindern - 768,72 €
    Abzuführende ESt (AG) - 768,72 €
    Auszahlbares Nettogehalt 1.501,85 €
  8. Das neue Einkommensteuergesetz ist seit dem 1.1.2009 anwendbar und ersetzt die bisherige Doppelbesteuerung der Einkommen auf Entitäts- und Kantonsebene.