Der Rechtsrahmen für die Rechnungslegung in Serbien ist im “Gesetz über die Rechnungslegung und Revison” (Amtsblatt Nr. 46/2006 der Republik Serbien) geregelt.
1. ANWENDUNGSBEREICH
Das Gesetz gilt für juristische und natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben (mit Ausnahme selbständiger Kleinunternehmer/Freiberufler, die nicht der doppelten Buchführung unterliegen). Nutzer öffentlicher Mittel, kirchliche Vereinigungen und Sozialversicherungsträger fallen nicht unter das Gesetz.
Die Unternehmen sind in Anlehnung an die EU-Vorschriften in drei Größenklassen eingeteilt, woraus sich unterschiedliche gesetzliche Pflichten ergeben:
Kleinunternehmen:
- unter 50 Beschäftigte
- Erlöse unter 2.5 Mio. € jährlich
- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) < 1 Mio. €
Mittlere Unternehmen:
- 50 bis 250 Beschäftigte
- Erlöse 2.5 bis 10 Mio. €
- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) 1 bis 5 Mio. €
Großunternehmen:
- über 250 Beschäftigte
- Erlöse über 10.000.000 €
- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) über 5 Mio. €
Voraussetzung für die Einordnung ist die Erfüllung mindestens zweier Kriterien im Vorjahr. Banken und Finanzorganisationen gelten grundsätzlich als große Unternehmen, Einzelunternehmer/Selbständige als kleine Unternehmen.
2. BUCHHALTUNG UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN
Der Kontenrahmen ist für die verschiedenen Gruppen der
- Unternehmen, Genossenschaften und Selbständigen
-Versicherungsorganisationen
- Börsen und Börsenmakler
- Banken und andere Finanzorganisationen
gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Die Ordnungsrichtlinie dazu wurde wegen des neuen Rechnungslegungsgesetzes nur unwesentlich geändert.
Die Aufbewahrungsfristen für Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte betragen 20 Jahre, für Journal und Hauptbuch zehn Jahre, für Hilfsbücher, Belege und Bankunterlagen fünf sowie für Verkaufs- und Kontrollblocks zwei Jahre.
3. BILANZIERUNG
Bilanzierungsgrundsätze:
Das Rechnungslegungsgesetz kennt keine eigenen Bilanzierungsgrundsätze, sondern verweist statt dessen auf die International Accounting Standards (IAS)/ International Financial Reporting Standards (IFRS).
Bilanzerstellung
Bisher durften nur zertifizierte Bilanzbuchhalter den Jahresabschluss erstellen. Dieser Berufszweig wird abgeschafft. Im neuen Gesetz gibt es dagegen nur mehr die Berufsbezeichnungen des Wirtschaftsprüfers und des (bevollmächtigten) internen Revisors, die beide eine besondere Fachprüfung ablegen müssen.
Jahresabschluss
Der Jahresabschluss ist grundsätzlich für das Kalenderjahr zu erstellen. Für Tochtergesellschaften von ausländischen Müttern, die zeitlich abweichend bilanzieren, kann beim Finanzministerium bzw. der Nationalbank ein abweichendes Wirtschaftsjahr beantragt werden.
Der Jahresabschluss besteht aus
- Bilanz
- Gewinn- und Verlustrechnung
- Kapitalflussrechnung
- Bericht über die Entwicklung des Eigenkapitals
- Anhang
- und statistischer Anlage.
4. JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG
Eine Jahresabschlussprüfung ist für mittlere und große Unternehmen sowie für Emittenten von Wertpapieren vorgeschrieben.
Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen eine Lizenz des Ministeriums für Finanzen besitzen. Ihre Wirtschaftsprüfer dürfen nicht dem Einfluss irgendwelcher anderen Personen und Interessengruppen unterliegen. WP-Gesellschaften müssen mindestens drei Wirtschaftsprüfer im Arbeitsverhältnis für die Prüfung von großen Gesellschaften und mindestens einen für die Prüfung von mittleren Gesellschaften beschäftigen .
Eine WP-Gesellschaft darf nur fünf Jahre in Folge eine Gesellschaft prüfen, bei Prüferrotation weitere fünf Jahre.