Griechenland hat die Erstattung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an ausländische Unternehmer aus der EU entsprechend der 8. und 13. MWSt-Richtlinie geregelt. Für Unternehmer aus Nicht-EU-Ländern ist zusätzlich das Reziprozitätsprinzip zu beachten, d.h. der Erstattung ist nur möglich, wenn griechische Unternehmer in diesem Land die MWSt-Erstattung beantragen können.
Ausländische Unternehmer, die in Griechenland keinen Sitz oder keine Betriebstätte haben und die dort keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, können sich die in Griechenland gezahlte Mehrwertsteuer (ΦΠΑ) vergüten lassen.
Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Ein Antragsvordruck in griechischer Sprache mit Anleitungen in Englisch kann von der Webseite der griechischen Finanzverwaltung heruntergeladen werden und ist griechischer Sprache beim Finanzministerium in Athen einzureichen. Die Anschrift lautet:
HELLENIC REPUBLIC
GENERAL DIRECTORATE OF TAXATION
VAT DIRECTORATE – DEPARTMENT C
Sina 2-4
GR – ATHENS 10672
Dem Antrag sind eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Finanzamts über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowie die Originalrechnungen beizufügen.
Die beantragte Erstattung muss mindestens 200 € für das Kalenderjahr betragen. Ist der Erstattungszeitraum kürzer (mindestens aber drei Monate), beträgt der Mindestbetrag 25 €.
Zu beachten ist, dass Umsatzsteuer aus Rechnungen für Übernachtung und Bewirtung sowie für Montageleistungen nicht erstattungsfähig ist.