Buchhaltung in elektronischer Form in Kroatien

Durch die Ordnungsrichtlinie über die Form, den Inhalt,  die Frist und die Art der Zustellung von Geschäftsbüchern, Belegen und Berichten (Jahresabschlüssen), die im amtlichen Gesetzblatt 59/2009 veröffentlicht wurde und am 22. Mai 2009 in Kraft trat, wurden Einzelheiten für die Steuerpflichtigen hinsichtlich elektronischer Dokumente nunmehr endlich geregelt.

Dabei wurde vorab klargestellt, dass sich diese Ordnungsrichtlinie nicht auf Dokumente bezieht, die in Papierform vorliegen und eingescannt werden.

Der Steuerpflichtige muss danach für jedes Rechnersystem bzw. -programm eine verantwortliche Person bestimmen, welche Sicherheitskopien anfertigt und für die Wiederherstellung der gespeicherten Daten sorgt.

Auf Anforderung der Finanzverwaltung hat der Steuerpflichtige die Daten innerhalb von acht Tagen durch elektronische Übertragung zur Verfügung zu stellen, falls dies nicht möglich ist, können auch Datenträger wie USB-Sticks, DVD, CD oder 1,44 MB-Disketten – wer hat denn im Jahre 2009 noch so etwas? – eingereicht werden.

Wer noch immer rätselt, worum es hier eigentlich geht, dem gebe ich das Stichwort “digitale Betriebsprüfung“. Nicht nur deutsche Steuerbehörden können sich umständlich und gestelzt ausdrücken.