Nachfolgend eine Kurzdarstellung des neuen Einkommensteuergesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina (FBuH), das seit dem 1.1.2009 anzuwenden ist:
- Unbeschränkt steuerpflichtig sind ab 2009 Ansässige und Nichtansässige, die in der FBuH ihren Wohnsitz haben oder sich länger als 183 Tage – auch mit Unterbrechungen – dort aufhalten. Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr dort aufhalten. Beschränkt Steuerpfliche unterliegen nur mit ihren Einkünften aus BuH der lokalen Besteuerung.
- Das neue Bruttogehalt (Bemessungsgrundlage) setzt sich zusammen aus:
- Bruttogehalt in Geld
- Geldwerte Vorteile in Form von Sachen und Dienstleistungen (der Wert bestimmt sich nach den Vorschriften für Eigenverbrauch im MWStG); z.B. mietfreie Wohnung, Pkw-Nutzung für private Zwecke, vergünstigte Kredite, Bewirtungen u.ä. seitens des Arbeitgebers
- Steuerfreier Auslagenersatz bis zu den Grenzen in der Odnungsrichtlinie zum Gewinnsteuergesetz bzw. in den entsprechenden Regierungsbeschlüssen:
a) Tagegelder (Verpflegungsmehraufwendungen) bei Dienstreisen
b) Nutzung des Privat-Pkw für betriebliche Zwecke
c) Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
d) Essenszuschuss am Arbeitsplatz und auf wechselnden Einsatzstellen
e) Abfindungen bei Pensionierung oder Kündigung
f) Zuschüsse für Arzt- und Beerdigungskosten des Arbeitnehmers bzw. eines engeren Familienmitglieds
g) Zuschüsse bei Betriebsjubiläen - Der Steuersatz erhöht sich von 5 % auf 10 %, wobei die Bemessungsgrundlage nunmehr das oben dargestellte Bruttogehalt ist.
- Zusätzliche Werbungskosten kann der Arbeitnehmer in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen (wie z.B. Lebensversicherungsprämien, Krankheitskosten, Zinsen für selbstgenutze Eigentumswohnungen u.ä.)
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden zukünftig unterteilt in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Arbeitgeberbeiträge (insgesamt 10,5 %) hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt zu zahlen und abzuführen. Die Arbeitnehmerbeiträge (insgesamt 31 %) werden vom Bruttogehalt einbehalten.
- Eine Beispielsrechnung für ein fiktives Bruttogehalt von 2.288 KM sieht für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen wie folgt aus:
KM Arbeitgeberbelastung 2.528,24 € Arbeitgeberbeiträge SozV - 240,24 € Bruttogehalt 2.288,00 € Arbeitnehmerbeiträge SozV - 709,28 € Bemessungsgrundlage ESt 1.578,72 € ESt (./. Grund-FB bei Ehegatte u. 2 Kindern - 768,72 € Abzuführende ESt (AG) - 768,72 €
Auszahlbares Nettogehalt 1.501,85 €
- Das neue Einkommensteuergesetz ist seit dem 1.1.2009 anwendbar und ersetzt die bisherige Doppelbesteuerung der Einkommen auf Entitäts- und Kantonsebene.