Kroatien reformiert das Umsatzsteuergesetz

Im Zuge der Anpassung der lokalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen der EU-Richtlinien, hat der kroatische Sabor im September 2009 eine Mehrwertsteuerreform verabschiedet, die mit Wirkung ab dem 1.1.20010 anzuwenden ist.

Danach müssen sich ausländische Unternehmer, die in Kroatien steuerpflichtige Umsätze ausführen, mehrwertsteuerlich registrieren lassen und einen Fiskalvertreter bestimmen, der ihre steuerlichen Pflichten – einschließlich der Begleichung von Steuerschulden – in ihrer Stelle erledigt.

Andererseits können sich ausländische Unternehmer in Zukunft kroatische Vorsteuern auf Basis der Reziprozität – die z.B. mit Deutschland gegeben ist – erstatten lassen ( was bisher nur für Messekosten möglich war).

Schließlich wurde in die Reform auch schon das ab 2010 innerhalb der EU anzuwendende neue Regime zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen eingearbeitet.

Mehrwertsteuer-Erstattung in Kroatien

Seitdem die Staaten Südosteuropas das Mehrwertsteuersystem eingeführt haben, stellt sich auch für ausländische Unternehmer die Frage der Vergütung der in diesen Länder gezahlten Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Als eines der ersten Länder hat Kroatien in Artikel 21 Abs. 2 MWStG die Ermächtigung für das Finanzministerium dafür geschaffen, eine Durchführungsverordnung zur Erstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Unternehmer zu erlassen.
Während die Erstattung der Mehrwertsteuer im Reiseverkehr (Privatleute) sofort anwend- und durchführbar war (für Rechnungen ab 500 HRK), dauerte es mehrere Jahre bis die kroatische Finanzverwaltung eine Änderung der Ordnungsrichtlinie zum Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuergesetz) durch Einfügen eines neuen Artikel 126a erließ, so dass auch ausländische Unternehmer in den Genuss der Vorsteuer-Vergütung kommen konnten.
Obwohl das Mehrwertsteuergesetz keine Vorgabe dazu machte, wurde die Mehrwersteuer-Erstattung auf Messekosten beschränkt. Als Konsequenz dazu wird Kroatien nicht in der Liste der Staaten mit Gegenseitigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern geführt, so dass kroatische Unternehmer keine Vorsteuer-Vergütung in Deutschland mehr beantragen können.
Der Antrag auf die Erstattung der Mehrwertsteuer aus Messekosten ist bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Finanzministerium in Zagreb zu stellen. Dazu wurden zweisprachige Vordrucke (kroatisch/englisch) herausgegeben, deren Nutzung verbindlich ist.
Dem Antrag ist eine Bestätigung über die Eigenschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer der zuständigen ausländischen Finanzverwaltung beizufügen.
Der Antrag kann vom ausländischen Unternehmer selbst oder einem inländischen Bevollmächtigten an seiner Stelle gestellt werden. Der Mindestbetrag für die Erstattung beträgt 1.000 HRK.

Mehrwertsteuer-Erstattung in Slowenien

Ausländische Unternehmer, die in Slowenien weder Sitz noch Betriebstätte haben und die  dort keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, können durch ein in der EU übliches Vorsteuer-Erstattungsverfahren, die auf Rechnungen slowenischer Unternehmer gezahlte Mehrwertsteuer (DDV) zurück erhalten.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Zweisprachige (Englisch/Slowenisch) Antragsvordrucke können von der Webseite der slowenischen Finanzverwaltung heruntergeladen werden und sind in slowenischer Sprache beim Steueramt in Ljubljana einzureichen.

Dem Antrag ist eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Finanzamts über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowie die Originalrechnungen beizufügen.

Die beantragte Erstattung muss mindestens 200 € für das Kalenderjahr betragen. Ist der Erstattungszeitraum kürzer, beträgt der Mindestbetrag 25 €.

Eine – nicht mehr ganz aktuelle – deutsche Version des slowenischen Mehrwertsteuergesetzes (Umsatzsteuergesetzes) können Sie kostenlos von der Webseite der INTERDOC Verlagsgesellschaft mbH herunterladen.

(vbz4tausce)