Kroatien reformiert das Umsatzsteuergesetz

Sonntag, 15. November 2009 0:34

Im Zuge der Anpassung der lokalen Rechtsvorschriften an die Anforderungen der EU-Richtlinien, hat der kroatische Sabor im September 2009 eine Mehrwertsteuerreform verabschiedet, die mit Wirkung ab dem 1.1.20010 anzuwenden ist.

Danach müssen sich ausländische Unternehmer, die in Kroatien steuerpflichtige Umsätze ausführen, mehrwertsteuerlich registrieren lassen und einen Fiskalvertreter bestimmen, der ihre steuerlichen Pflichten – einschließlich der Begleichung von Steuerschulden – in ihrer Stelle erledigt.

Andererseits können sich ausländische Unternehmer in Zukunft kroatische Vorsteuern auf Basis der Reziprozität – die z.B. mit Deutschland gegeben ist – erstatten lassen ( was bisher nur für Messekosten möglich war).

Schließlich wurde in die Reform auch schon das ab 2010 innerhalb der EU anzuwendende neue Regime zur Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistungen eingearbeitet.

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Doch keine MWSt-Erhöhung in Serbien?

Freitag, 16. Oktober 2009 9:16

Laut einer Meldung der Internetportals EMportal hat der serbische Premierminister Mirko Cvetkovic bestätigt, dass die Regierung keine MWSt-Erhöhung vorschagen werde, sondern versuchen werde, das Haushaltsdefizit durch Kosteneinsparungen zu beseitigen. Er sei überzeugt, dass darüber auch mit dem Internationalen Währungsfonds Einigung erzielt werde.

Aus der Meldung kann man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die Regierung dem IWF den Schwarzen Peter für eine spätere MWSt-Erhöhung zuschieben möchte.

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Kroatien passt Abgabenordnung an EU-Erfordernisse an

Samstag, 19. September 2009 21:44

Mit Wirkung ab dem 1.1.2009 wurden zwei neue Kapitel in die Abgabenordnung Kroatiens eingefügt, welche die Anpassung an die EU-Vorschriften gewährleisten sollen.

Im neuen Kapitel VIII wird die behördliche Zusammenarbeit mit den Mitgliedsstaaten der EU auf dem Gebiet der Steuern neu geregelt. Danach werden Anfragen von Steuerbehörden der EU gleich behandelt wie Anfragen kroatischer Behörden. Verordnungen der EU zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer sind direkt in Kroatien anzuwenden.

Das neue Kapitel IX der Abgabenordnung befasst sich mit dem Informationsaustausch zwischen den Mitgliedsstaaten der EU über Zinszahlungen aus Kapitaleinkünften.

Die beiden neuen Kapitel sind ab dem Beitritt Kroatiens zur EU anzuwenden.

Der vorauseilende Gehorsam Kroatien in Sachen Amtshilfe wird sicherlich von den EU-Bürokraten wohlwollend zur Kenntnis genommen. Aus der Sicht des Steuerpraktikers wäre aber die Regelung der Vorsteuervergütung an ausländische Unternehmer eine weitaus dringlichere Frage gewesen, die sofort geregelt werden sollte, nicht erst mit der Aufnahme in die Europäische Union.

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Mehrwertsteuer-Erstattung in Kroatien

Freitag, 28. August 2009 9:57

Seitdem die Staaten Südosteuropas das Mehrwertsteuersystem eingeführt haben, stellt sich auch für ausländische Unternehmer die Frage der Vergütung der in diesen Länder gezahlten Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer).

Als eines der ersten Länder hat Kroatien in Artikel 21 Abs. 2 MWStG die Ermächtigung für das Finanzministerium dafür geschaffen, eine Durchführungsverordnung zur Erstattung der Mehrwertsteuer an ausländische Unternehmer zu erlassen.
Während die Erstattung der Mehrwertsteuer im Reiseverkehr (Privatleute) sofort anwend- und durchführbar war (für Rechnungen ab 500 HRK), dauerte es mehrere Jahre bis die kroatische Finanzverwaltung eine Änderung der Ordnungsrichtlinie zum Umsatzsteuergesetz (Mehrwertsteuergesetz) durch Einfügen eines neuen Artikel 126a erließ, so dass auch ausländische Unternehmer in den Genuss der Vorsteuer-Vergütung kommen konnten.
Obwohl das Mehrwertsteuergesetz keine Vorgabe dazu machte, wurde die Mehrwersteuer-Erstattung auf Messekosten beschränkt. Als Konsequenz dazu wird Kroatien nicht in der Liste der Staaten mit Gegenseitigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern geführt, so dass kroatische Unternehmer keine Vorsteuer-Vergütung in Deutschland mehr beantragen können.
Der Antrag auf die Erstattung der Mehrwertsteuer aus Messekosten ist bis zum 30. Juni des Folgejahres beim Finanzministerium in Zagreb zu stellen. Dazu wurden zweisprachige Vordrucke (kroatisch/englisch) herausgegeben, deren Nutzung verbindlich ist.
Dem Antrag ist eine Bestätigung über die Eigenschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer der zuständigen ausländischen Finanzverwaltung beizufügen.
Der Antrag kann vom ausländischen Unternehmer selbst oder einem inländischen Bevollmächtigten an seiner Stelle gestellt werden. Der Mindestbetrag für die Erstattung beträgt 1.000 HRK.

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Steuererhöhungen bald auch in Serbien?

Samstag, 22. August 2009 10:48

Nachdem Kroatien mit Steuererhöhungen vorgeprescht, um das Haushaltsdefizit im Zaum zum halten, haben sich nun auch der Gouverneur der Nationalbank Serbiens Jelašic und die Finanzministerin von Serbien Dragutinovic für Steuererhöhungen  ausgesprochen. Während Jelašic sich klar für eine Erhöhung der Mehrwertsteuer (PDV) stark macht, setzt die Finanzministerin zunächst auf eine Lohnsteuererhöhung, schließt aber auch die Einhrung eines ermäßigten MWSt-Satzes auf Lebensmittel und andere umsatzsteuerliche Maßnahmen nicht aus, falls es das Budget erforderlich macht. Schließlich wird in diesem Zusammenhang auch über die Einführung von neuen Verbrauchsteuern diskutiert.

Die Arbeitgeber hingegen betonen weiterhin die Notwendigkeit von Steuersenkungen, um die Wirtschaft zu stimulieren.

Angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit ist nach der Sommerpause mit baldigen Maßnahmen der Regierung zu rechnen.

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Mehrwertsteuer-Erstattung in Griechenland

Donnerstag, 30. Juli 2009 8:29

Griechenland hat die Erstattung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an ausländische Unternehmer aus der EU entsprechend der 8. und 13. MWSt-Richtlinie geregelt. Für Unternehmer aus Nicht-EU-Ländern ist zusätzlich das Reziprozitätsprinzip zu beachten, d.h. der Erstattung ist nur möglich, wenn griechische Unternehmer in diesem Land die MWSt-Erstattung beantragen können.

Ausländische Unternehmer, die in Griechenland keinen Sitz oder keine Betriebstätte haben und die  dort keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, können sich die in Griechenland gezahlte Mehrwertsteuer (ΦΠΑ) vergüten lassen.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Ein Antragsvordruck in griechischer Sprache mit Anleitungen in Englisch kann von der Webseite der griechischen Finanzverwaltung heruntergeladen werden und ist griechischer Sprache beim Finanzministerium in Athen einzureichen. Die Anschrift lautet:

HELLENIC REPUBLIC

GENERAL DIRECTORATE OF TAXATION 

VAT DIRECTORATE – DEPARTMENT C

Sina 2-4

GR – ATHENS 10672

 

Dem Antrag sind eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Finanzamts über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowie die Originalrechnungen beizufügen.

Die beantragte Erstattung muss mindestens 200 € für das Kalenderjahr betragen. Ist der Erstattungszeitraum kürzer (mindestens aber drei Monate), beträgt der Mindestbetrag 25 €.

Zu beachten ist, dass Umsatzsteuer aus Rechnungen für Übernachtung und Bewirtung sowie für Montageleistungen nicht erstattungsfähig ist.

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Steuererhöhungen in Kroatien

Mittwoch, 29. Juli 2009 21:13

Die Wirtschaftskrise zwingt auch die kroatische Regierung zur Verabschiedung eines Nachtragshaushalts, um die Löcher zu stopfen.

Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Erhöhung des (Regel-) Mehrwertsteuersatzes von 22 auf 23 % schon ab dem 1.8.2009
  • Monatliche Einkommen zwischen 3.000 und 6.000 HRK werden mit einem um 2 % erhöhten Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen
  • Für monatliche Einkommen über 6.000 HRK  erhöht sich der Einkommensteuersatz um 4 %
  • Schließlich wird ebenfalls ab dem 1.8.2009 eine 6 %-ige Verbrauchsteuer auf Mobiltelefone bzw. deren Tarife eingeführt.

Interessant ist vielleicht noch die Tatsache, dass diese Steuererhöhungen von der Regierung als “Solidaritätszuschlag” verkauft werden. Bleibt die Frage, wie die ohnehin schwierige Wirtschaftslage diese Steuererhöhungen verträgt.

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Kroatien zwischen Anspruch und Rechtswirklichkeit

Samstag, 18. Juli 2009 9:12

Ein Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) geht dieser Tage durch die deutsche Presselandschaft.  Nachzulesen ist der Bericht z.B. in der Online-Ausgabe des SPIEGEL.

Darin werden schwere Vorwürfe von ausländischen Investoren (Hoteliers) erhoben, die sich über unfairen Wettbewerb in Kroatien beklagen. Für Insider enthält der Bericht allerdings nichts Neues. Die Kluft zwischen dem rechtlichen Anspruch – wir haben alle rechtlichen EU-Vorgaben erfüllt! – und der Rechtswirklichkeit ist seit langem bekannt.

Es wird immer und überall irgendwelche Schikanen gegen ausländische Investoren geben, die Frage ist nur, ob dies mit staatlicher bzw. lokalbehördlicher Billigung bzw. der geschieht oder nicht.

Dies nachzuweisen, dürfte in den genannten Fällen schwer sein. Was bleibt, ist jedoch ein fader Beigeschmack.

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Mehrwertsteuer-Erstattung in Slowenien

Montag, 13. Juli 2009 22:46

Ausländische Unternehmer, die in Slowenien weder Sitz noch Betriebstätte haben und die  dort keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, können durch ein in der EU übliches Vorsteuer-Erstattungsverfahren, die auf Rechnungen slowenischer Unternehmer gezahlte Mehrwertsteuer (DDV) zurück erhalten.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Zweisprachige (Englisch/Slowenisch) Antragsvordrucke können von der Webseite der slowenischen Finanzverwaltung heruntergeladen werden und sind in slowenischer Sprache beim Steueramt in Ljubljana einzureichen.

Dem Antrag ist eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Finanzamts über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowie die Originalrechnungen beizufügen.

Die beantragte Erstattung muss mindestens 200 € für das Kalenderjahr betragen. Ist der Erstattungszeitraum kürzer, beträgt der Mindestbetrag 25 €.

Eine – nicht mehr ganz aktuelle – deutsche Version des slowenischen Mehrwertsteuergesetzes (Umsatzsteuergesetzes) können Sie kostenlos von der Webseite der INTERDOC Verlagsgesellschaft mbH herunterladen.

(vbz4tausce)

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Steuerermäßigung für Investitionen in Energiegewinnung

Donnerstag, 2. Juli 2009 10:48

Nachdem im letzten Jahre in das Gewinnsteuergesetz in Montenegro  einige Änderungen eingearbeitet wurden (Amtliches Gesetzblatt  40/08), veröffentlichte nunmehr das Finanzministerium die zum neuen Artikel 30a GewinnStG gehörigen Durchführungsbestimmungen. In dem Dokument mit der überwältigenden Bezeichnung “Ordnungsrichtlinie über die nähere Art und Weise der Geltendmachung der Steuerermäßigung aufgrund von Investitionen ins Anlagevermögen, die zur Ernergiegewinnung aus erneuerbaren Quellen und zur Energieeffizienz genutzt werden” werden die Einzelheiten dieser Steuerermäßgung dargestellt.

Danach fallen darunter 

  1. Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung der Solarenergie
  2. Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung von Energie der Umgebung (z.B. Wärmepumpen)
  3. Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung von Biomasse (z.B. Öfen für grobe Biomasse u.ä.)
  4. Anlagegüter zur Erzeugung von Biogas
  5. Anlagegüter zur Erzeugung von flüssigen Biotreibstoffen
  6. kleine Stromanlagen (bis 10 MW)
  7. Fotovoltaik-Systeme
  8. Anlagegüter mit der Bezeichnung “EnergyStar”
  9. Systeme zur Heizung und Kühlung, die erneuerbare Energiequellen und Wärmepumpen nutzen
  10. Apparate zur Nutzung von Abwärme und
  11. hocheffiziente Elektromotoren, Kessel und Öfen.

Die Steuerermäßigungen können auf einem gesonderten Vordruck als Anlage zur Gewinnsteuererklärung geltend gemacht werden.

Die Investitionssumme mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage um 50 %, höchstens aber die gesamte vorherige Bemessungsgrundlage.

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