Steuerermäßigung für Investitionen in Energiegewinnung

Nachdem im letzten Jahre in das Gewinnsteuergesetz in Montenegro  einige Änderungen eingearbeitet wurden (Amtliches Gesetzblatt  40/08), veröffentlichte nunmehr das Finanzministerium die zum neuen Artikel 30a GewinnStG gehörigen Durchführungsbestimmungen. In dem Dokument mit der überwältigenden Bezeichnung “Ordnungsrichtlinie über die nähere Art und Weise der Geltendmachung der Steuerermäßigung aufgrund von Investitionen ins Anlagevermögen, die zur Ernergiegewinnung aus erneuerbaren Quellen und zur Energieeffizienz genutzt werden” werden die Einzelheiten dieser Steuerermäßgung dargestellt.

Danach fallen darunter 

  1. Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung der Solarenergie
  2. Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung von Energie der Umgebung (z.B. Wärmepumpen)
  3. Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung von Biomasse (z.B. Öfen für grobe Biomasse u.ä.)
  4. Anlagegüter zur Erzeugung von Biogas
  5. Anlagegüter zur Erzeugung von flüssigen Biotreibstoffen
  6. kleine Stromanlagen (bis 10 MW)
  7. Fotovoltaik-Systeme
  8. Anlagegüter mit der Bezeichnung “EnergyStar”
  9. Systeme zur Heizung und Kühlung, die erneuerbare Energiequellen und Wärmepumpen nutzen
  10. Apparate zur Nutzung von Abwärme und
  11. hocheffiziente Elektromotoren, Kessel und Öfen.

Die Steuerermäßigungen können auf einem gesonderten Vordruck als Anlage zur Gewinnsteuererklärung geltend gemacht werden.

Die Investitionssumme mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage um 50 %, höchstens aber die gesamte vorherige Bemessungsgrundlage.

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