Mehrwertsteuer-Erstattung in Griechenland

Griechenland hat die Erstattung von Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) an ausländische Unternehmer aus der EU entsprechend der 8. und 13. MWSt-Richtlinie geregelt. Für Unternehmer aus Nicht-EU-Ländern ist zusätzlich das Reziprozitätsprinzip zu beachten, d.h. der Erstattung ist nur möglich, wenn griechische Unternehmer in diesem Land die MWSt-Erstattung beantragen können.

Ausländische Unternehmer, die in Griechenland keinen Sitz oder keine Betriebstätte haben und die  dort keine steuerpflichtigen Umsätze ausführen, können sich die in Griechenland gezahlte Mehrwertsteuer (ΦΠΑ) vergüten lassen.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Ein Antragsvordruck in griechischer Sprache mit Anleitungen in Englisch kann von der Webseite der griechischen Finanzverwaltung heruntergeladen werden und ist griechischer Sprache beim Finanzministerium in Athen einzureichen. Die Anschrift lautet:

HELLENIC REPUBLIC

GENERAL DIRECTORATE OF TAXATION 

VAT DIRECTORATE – DEPARTMENT C

Sina 2-4

GR – ATHENS 10672

 

Dem Antrag sind eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Finanzamts über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowie die Originalrechnungen beizufügen.

Die beantragte Erstattung muss mindestens 200 € für das Kalenderjahr betragen. Ist der Erstattungszeitraum kürzer (mindestens aber drei Monate), beträgt der Mindestbetrag 25 €.

Zu beachten ist, dass Umsatzsteuer aus Rechnungen für Übernachtung und Bewirtung sowie für Montageleistungen nicht erstattungsfähig ist.

Steuererhöhungen in Kroatien

Die Wirtschaftskrise zwingt auch die kroatische Regierung zur Verabschiedung eines Nachtragshaushalts, um die Löcher zu stopfen.

Dazu sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • Erhöhung des (Regel-) Mehrwertsteuersatzes von 22 auf 23 % schon ab dem 1.8.2009
  • Monatliche Einkommen zwischen 3.000 und 6.000 HRK werden mit einem um 2 % erhöhten Steuersatz der Einkommensteuer unterworfen
  • Für monatliche Einkommen über 6.000 HRK  erhöht sich der Einkommensteuersatz um 4 %
  • Schließlich wird ebenfalls ab dem 1.8.2009 eine 6 %-ige Verbrauchsteuer auf Mobiltelefone bzw. deren Tarife eingeführt.

Interessant ist vielleicht noch die Tatsache, dass diese Steuererhöhungen von der Regierung als “Solidaritätszuschlag” verkauft werden. Bleibt die Frage, wie die ohnehin schwierige Wirtschaftslage diese Steuererhöhungen verträgt.

Kroatien zwischen Anspruch und Rechtswirklichkeit

Ein Bericht der Deutschen Presse-Agentur (dpa) geht dieser Tage durch die deutsche Presselandschaft.  Nachzulesen ist der Bericht z.B. in der Online-Ausgabe des SPIEGEL.

Darin werden schwere Vorwürfe von ausländischen Investoren (Hoteliers) erhoben, die sich über unfairen Wettbewerb in Kroatien beklagen. Für Insider enthält der Bericht allerdings nichts Neues. Die Kluft zwischen dem rechtlichen Anspruch – wir haben alle rechtlichen EU-Vorgaben erfüllt! – und der Rechtswirklichkeit ist seit langem bekannt.

Es wird immer und überall irgendwelche Schikanen gegen ausländische Investoren geben, die Frage ist nur, ob dies mit staatlicher bzw. lokalbehördlicher Billigung bzw. der geschieht oder nicht.

Dies nachzuweisen, dürfte in den genannten Fällen schwer sein. Was bleibt, ist jedoch ein fader Beigeschmack.

Mehrwertsteuer-Erstattung in Slowenien

Ausländische Unternehmer, die in Slowenien weder Sitz noch Betriebstätte haben und die  dort keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen, können durch ein in der EU übliches Vorsteuer-Erstattungsverfahren, die auf Rechnungen slowenischer Unternehmer gezahlte Mehrwertsteuer (DDV) zurück erhalten.

Der Antrag ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen. Zweisprachige (Englisch/Slowenisch) Antragsvordrucke können von der Webseite der slowenischen Finanzverwaltung heruntergeladen werden und sind in slowenischer Sprache beim Steueramt in Ljubljana einzureichen.

Dem Antrag ist eine Bestätigung des zuständigen ausländischen Finanzamts über die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft sowie die Originalrechnungen beizufügen.

Die beantragte Erstattung muss mindestens 200 € für das Kalenderjahr betragen. Ist der Erstattungszeitraum kürzer, beträgt der Mindestbetrag 25 €.

Eine – nicht mehr ganz aktuelle – deutsche Version des slowenischen Mehrwertsteuergesetzes (Umsatzsteuergesetzes) können Sie kostenlos von der Webseite der INTERDOC Verlagsgesellschaft mbH herunterladen.

(vbz4tausce)

Steuerermäßigung für Investitionen in Energiegewinnung

Nachdem im letzten Jahre in das Gewinnsteuergesetz in Montenegro  einige Änderungen eingearbeitet wurden (Amtliches Gesetzblatt  40/08), veröffentlichte nunmehr das Finanzministerium die zum neuen Artikel 30a GewinnStG gehörigen Durchführungsbestimmungen. In dem Dokument mit der überwältigenden Bezeichnung “Ordnungsrichtlinie über die nähere Art und Weise der Geltendmachung der Steuerermäßigung aufgrund von Investitionen ins Anlagevermögen, die zur Ernergiegewinnung aus erneuerbaren Quellen und zur Energieeffizienz genutzt werden” werden die Einzelheiten dieser Steuerermäßgung dargestellt.

Danach fallen darunter 

  1. Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung der Solarenergie
  2. Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung von Energie der Umgebung (z.B. Wärmepumpen)
  3. Anlagegüter zur Erzeugung von Warmwasser für Sanitäranlagen oder zur Heizung durch Nutzung von Biomasse (z.B. Öfen für grobe Biomasse u.ä.)
  4. Anlagegüter zur Erzeugung von Biogas
  5. Anlagegüter zur Erzeugung von flüssigen Biotreibstoffen
  6. kleine Stromanlagen (bis 10 MW)
  7. Fotovoltaik-Systeme
  8. Anlagegüter mit der Bezeichnung “EnergyStar”
  9. Systeme zur Heizung und Kühlung, die erneuerbare Energiequellen und Wärmepumpen nutzen
  10. Apparate zur Nutzung von Abwärme und
  11. hocheffiziente Elektromotoren, Kessel und Öfen.

Die Steuerermäßigungen können auf einem gesonderten Vordruck als Anlage zur Gewinnsteuererklärung geltend gemacht werden.

Die Investitionssumme mindert die steuerliche Bemessungsgrundlage um 50 %, höchstens aber die gesamte vorherige Bemessungsgrundlage.