Beiträge vom Juni, 2009

Rechnungslegung in Serbien

Dienstag, 23. Juni 2009 21:30

Der Rechtsrahmen für die Rechnungslegung in Serbien ist im “Gesetz über die Rechnungslegung und Revison” (Amtsblatt Nr. 46/2006 der Republik Serbien) geregelt.

 

1. ANWENDUNGSBEREICH

Das Gesetz gilt für juristische und natürliche Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben (mit Ausnahme selbständiger Kleinunternehmer/Freiberufler, die nicht der doppelten Buchführung unterliegen). Nutzer öffentlicher Mittel, kirchliche Vereinigungen und Sozialversicherungsträger fallen nicht unter das Gesetz.

Die Unternehmen sind in Anlehnung an die EU-Vorschriften in drei Größenklassen eingeteilt, woraus sich unterschiedliche gesetzliche Pflichten ergeben:

Kleinunternehmen:

- unter 50 Beschäftigte

- Erlöse unter 2.5 Mio. € jährlich

- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) < 1 Mio. €

Mittlere Unternehmen:

- 50 bis 250 Beschäftigte

- Erlöse 2.5 bis 10 Mio. €

- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) 1 bis 5 Mio. €

Großunternehmen:

- über 250 Beschäftigte

- Erlöse über 10.000.000 €

- Wert des Vermögens (Bilanzsumme) über 5 Mio. €

Voraussetzung für die Einordnung ist die Erfüllung mindestens zweier Kriterien im Vorjahr. Banken und Finanzorganisationen gelten grundsätzlich als große Unternehmen, Einzelunternehmer/Selbständige als kleine Unternehmen.

 

2. BUCHHALTUNG UND AUFBEWAHRUNGSPFLICHTEN

Der Kontenrahmen ist für die verschiedenen Gruppen der

- Unternehmen, Genossenschaften und Selbständigen

-Versicherungsorganisationen

- Börsen und Börsenmakler

- Banken und andere Finanzorganisationen

gesetzlich verbindlich vorgeschrieben. Die Ordnungsrichtlinie dazu wurde wegen des neuen Rechnungslegungsgesetzes nur unwesentlich geändert.

Die Aufbewahrungsfristen für Jahresabschlüsse und Prüfungsberichte betragen 20 Jahre, für Journal und Hauptbuch zehn Jahre, für Hilfsbücher, Belege und Bankunterlagen fünf sowie für Verkaufs- und Kontrollblocks zwei Jahre.

 

3. BILANZIERUNG

Bilanzierungsgrundsätze:

Das Rechnungslegungsgesetz kennt keine eigenen Bilanzierungsgrundsätze, sondern verweist statt dessen auf die International Accounting Standards (IAS)/ International Financial Reporting Standards (IFRS).

Bilanzerstellung

Bisher durften nur zertifizierte Bilanzbuchhalter den Jahresabschluss erstellen. Dieser Berufszweig wird abgeschafft. Im neuen Gesetz gibt es dagegen nur mehr die Berufsbezeichnungen des Wirtschaftsprüfers und des (bevollmächtigten) internen Revisors, die beide eine besondere Fachprüfung ablegen müssen.

Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist grundsätzlich für das Kalenderjahr zu erstellen. Für Tochtergesellschaften von ausländischen Müttern, die zeitlich abweichend bilanzieren, kann beim Finanzministerium bzw. der Nationalbank ein abweichendes Wirtschaftsjahr beantragt werden.

Der Jahresabschluss besteht aus

- Bilanz

- Gewinn- und Verlustrechnung

- Kapitalflussrechnung

- Bericht über die Entwicklung des Eigenkapitals

- Anhang

- und statistischer Anlage.

 

4. JAHRESABSCHLUSSPRÜFUNG

Eine Jahresabschlussprüfung ist für mittlere und große Unternehmen sowie für Emittenten von Wertpapieren vorgeschrieben.

Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen eine Lizenz des Ministeriums für Finanzen besitzen. Ihre Wirtschaftsprüfer dürfen nicht dem Einfluss irgendwelcher anderen Personen und Interessengruppen unterliegen. WP-Gesellschaften müssen mindestens drei Wirtschaftsprüfer im Arbeitsverhältnis für die Prüfung von großen Gesellschaften und mindestens einen für die Prüfung von mittleren Gesellschaften beschäftigen .

Eine WP-Gesellschaft darf nur fünf Jahre in Folge eine Gesellschaft prüfen, bei Prüferrotation weitere fünf Jahre.

Thema: Serbien | Kommentare (0) | Autor: Reinhold Kuffer

Einkommensteuergesetz der Föderation Bosnien und Herzegowina

Montag, 22. Juni 2009 15:22

Nachfolgend eine Kurzdarstellung des neuen Einkommensteuergesetzes der Föderation Bosnien und Herzegowina (FBuH),  das seit dem 1.1.2009 anzuwenden ist:

  1. Unbeschränkt steuerpflichtig sind ab 2009 Ansässige und Nichtansässige, die in der FBuH ihren Wohnsitz haben oder sich länger als 183 Tage – auch mit Unterbrechungen – dort aufhalten. Beschränkt steuerpflichtig sind natürliche Personen, die sich weniger als 183 Tage im Kalenderjahr dort aufhalten. Beschränkt Steuerpfliche unterliegen nur mit ihren Einkünften aus BuH der lokalen Besteuerung.
  2. Das neue Bruttogehalt (Bemessungsgrundlage) setzt sich zusammen aus:
    1. Bruttogehalt in Geld
    2. Geldwerte Vorteile in Form von Sachen und Dienstleistungen (der Wert bestimmt sich nach den Vorschriften für Eigenverbrauch im MWStG); z.B. mietfreie Wohnung, Pkw-Nutzung für private Zwecke, vergünstigte Kredite, Bewirtungen u.ä. seitens des Arbeitgebers
  3. Steuerfreier Auslagenersatz bis zu den Grenzen in der Odnungsrichtlinie zum Gewinnsteuergesetz bzw. in den entsprechenden Regierungsbeschlüssen:
    a)      Tagegelder (Verpflegungsmehraufwendungen) bei Dienstreisen
    b)      Nutzung des Privat-Pkw für betriebliche Zwecke
    c)      Fahrtkostenersatz zwischen Wohnung und Arbeitsstelle
    d)      Essenszuschuss am Arbeitsplatz und auf wechselnden Einsatzstellen
    e)      Abfindungen bei Pensionierung oder Kündigung
    f)       Zuschüsse für Arzt- und Beerdigungskosten des Arbeitnehmers bzw. eines engeren Familienmitglieds
    g)      Zuschüsse bei Betriebsjubiläen
  4. Der Steuersatz erhöht sich von 5 % auf 10 %, wobei die Bemessungsgrundlage nunmehr das oben dargestellte Bruttogehalt ist.
  5. Zusätzliche Werbungskosten kann der Arbeitnehmer in seiner jährlichen Einkommensteuererklärung geltend machen (wie z.B. Lebensversicherungsprämien, Krankheitskosten, Zinsen für selbstgenutze Eigentumswohnungen u.ä.)
  6. Die Sozialversicherungsbeiträge werden zukünftig unterteilt in Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge. Die Arbeitgeberbeiträge (insgesamt 10,5 %) hat der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttogehalt zu zahlen und abzuführen. Die Arbeitnehmerbeiträge (insgesamt 31 %) werden vom Bruttogehalt einbehalten.
  7. Eine Beispielsrechnung für ein fiktives Bruttogehalt von 2.288 KM sieht für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen wie folgt aus:                    
      KM
    Arbeitgeberbelastung 2.528,24 €
    Arbeitgeberbeiträge SozV - 240,24
    Bruttogehalt 2.288,00 €
    Arbeitnehmerbeiträge SozV - 709,28 €
    Bemessungsgrundlage ESt 1.578,72 €
    ESt (./. Grund-FB bei Ehegatte u. 2 Kindern - 768,72 €
    Abzuführende ESt (AG) - 768,72 €
    Auszahlbares Nettogehalt 1.501,85 €
  8. Das neue Einkommensteuergesetz ist seit dem 1.1.2009 anwendbar und ersetzt die bisherige Doppelbesteuerung der Einkommen auf Entitäts- und Kantonsebene.

Thema: Bosnien-Herzegowina | Kommentare (0) | Autor: Reinhold Kuffer

Buchhaltung in elektronischer Form in Kroatien

Sonntag, 21. Juni 2009 0:19

Durch die Ordnungsrichtlinie über die Form, den Inhalt,  die Frist und die Art der Zustellung von Geschäftsbüchern, Belegen und Berichten (Jahresabschlüssen), die im amtlichen Gesetzblatt 59/2009 veröffentlicht wurde und am 22. Mai 2009 in Kraft trat, wurden Einzelheiten für die Steuerpflichtigen hinsichtlich elektronischer Dokumente nunmehr endlich geregelt.

Dabei wurde vorab klargestellt, dass sich diese Ordnungsrichtlinie nicht auf Dokumente bezieht, die in Papierform vorliegen und eingescannt werden.

Der Steuerpflichtige muss danach für jedes Rechnersystem bzw. -programm eine verantwortliche Person bestimmen, welche Sicherheitskopien anfertigt und für die Wiederherstellung der gespeicherten Daten sorgt.

Auf Anforderung der Finanzverwaltung hat der Steuerpflichtige die Daten innerhalb von acht Tagen durch elektronische Übertragung zur Verfügung zu stellen, falls dies nicht möglich ist, können auch Datenträger wie USB-Sticks, DVD, CD oder 1,44 MB-Disketten – wer hat denn im Jahre 2009 noch so etwas? – eingereicht werden.

Wer noch immer rätselt, worum es hier eigentlich geht, dem gebe ich das Stichwort “digitale Betriebsprüfung“. Nicht nur deutsche Steuerbehörden können sich umständlich und gestelzt ausdrücken.

Thema: Kroatien | Kommentare (0) | Autor: Reinhold Kuffer

Wieso Südosteuropa?

Donnerstag, 18. Juni 2009 15:14

Steuern, Rechnungslegung und Wirtschaftsrecht sind ein weites Feld – auch schon für ein eiziges Land. Da ich in meinem Berufleben sehr viele Jahre in verschiedenen Ländern Südosteuropas tätig war, möchte ich zumindest übersichtsweise auch die Länder, in denen ich nicht tätig war, wie z.B. Albanien und Rumänien, abdecken.

Das Schwergewicht wird naturgemäß auf den Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens liegen, in denen ich die meiste Berufserfahrung und auch eine Zusatzqualifikation als lokaler Wirtschaftsprüfer (ovlašteni revizor in Kroatien) erlangen konnte.

Auch wäre es vermessen, das gesamte Wirtschaftsrecht in diesen Staaten zu kommentieren. Mit einbezogen sollen die Teile des Wirtschaftsrechts, die einen direkten Bezug zum Steuerrecht oder zur Rechnungslegung haben.

Gerade den ex-jugoslawischen Staaten ist als einziges rechtliches Bindeglied mehr oder weniger nur mehr das Zivilrecht geblieben, das in all diesen Ländern noch sehr ähnlich geblieben ist, während insbesondere in der Rechnungslegung die inzwischen erfolgten Gesetzesreformen sehr unterschiedliche Regelungen hervorgebracht haben.

Durch die Anpassung an die EU-Vorgaben haben sich aber Slowenien, Rumänien, Bulgarien und früher schon Griechenland bereits den deutschen bzw. europäischen Standards wieder angenähert.

Die nächsten Beiträge sollen aber dem Ausgangspunkt meiner beruflichen Tätigkeit, den Ländern Ex-Jugoslawiens gewidmet sein.

Thema: Südosteuropa allgemein | Kommentare (0) | Autor: Reinhold Kuffer

Willkommen auf unserem Weblog!

Mittwoch, 17. Juni 2009 9:00

 

Dieses Blog wird von der DEX GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft betrieben und hat sich zum Ziel gesetzt, grundsätzliche und aktuelle Themen im Bereich von Steuern, Rechnungslegung und Wirtschaftsrecht in Südosteuropa anzusprechen.

Umgekehrt sollen für Blogleser aus Südosteuropa auch die entsprechenden Fragen in Deutschland kommentiert werden.

Kommentare in deutscher, kroatischer/serbischer und englischer Sprache sind stets willkommen.

Komentar možete ostaviti i na hrvatskom/srpskom jeziku.

Your comments in the English language will be appreciated.

Viel Spaß beim Lesen (und Kommentieren)

 

Ihr/Euer

Reinhold Kuffer (Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/ovlašteni revizor)

Thema: Allgemein | Kommentare (1) | Autor: Reinhold Kuffer

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